Die Vertragswerke von Lome assoziieren vor allem die früheren afrikanischen Kolonien der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften an diese. Heute sind 70 AKP-Staaten60 und das Europa der Zwölf Vertragsparteien. Lome ist in erster Linie ein Handelsabkommen, in zweiter Linie ein Entwicklungshilfevertrag und umfasst schließlich auch verschiedene andere Regelungen, wie ein Giftmüll-Exportverbot, Menschenrechtsbestimmungen usw. Die Handelsposition der AKP-Staaten hat sich durch die Aushöhlung der unter Lome gewährten Präferenzen durch das GSP und die Uruguay-Runde wesentlich verschlechtert, sodass sie am Gemeinschaftsmarkt immer mehr marginalisiert werden. Die geforderte Aufrechterhaltung der relativ privilegierten Position der AKP-Staaten bei den Handelspräferenzen scheint nicht möglich zu sein. Wichtige Gruppen von Gütern, vor allem landwirtschaftliche Produkte und Textilien, können auch unter Lome nur sehr beschränkt in den Gemeinschaftsraum gelangen. Die Schutzklausel wirkt handelsbehindernd, auch wenn sie formal noch nicht angewendet wurde. Auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe läßt Lome Spielraum für verschiedenste Modelle und hat von jeher die gängigen entwicklungspolitischen Theorien übernommen. wenn auch niemals als Vorreiter. Die Umsetzung der zur Verfügung gestellten Mittel stößt unterdessen auf Grenzen. sei es bei der Aufnahmefähigkeit der AKP-Staaten. sei es bei administrativen Problemen, die wohl auch dem „Partenariat“ zuzuschreiben sind. Daran, aber auch an der ungünstigen Wirtschaftslage in Europa, dürfte eine weitere Ausweitung der Mittel für den neuen VIII. EEF scheitern. Außer von den Finanzmitteln dürfte die Verhandlung rund um Lome 4 1/2 – die (weitgehende) Teilrevision des Vertragswerkes – vor allem von Diskussionen um die Menschenrechtsklausel geprägt sein. Eine klare Verankerung der Menschenrechte als einforderbare Hauptleistung des Vertragspartners könnte als Tauschobjekt für andere Verhandlungspunkte (Finanzmittel, Schutzklausel, STABEX-Liste etc.) angesehen werden.