Das Wissen indigener Völker zur Umweltbewirtschaftung kann im derzeitigen System zum Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums nicht ausreichend geschützt werden. Der Hauptgrund liegt in der fehlenden Weiterentwicklung dieses Wissens bis zur Patentierbarkeit. Die gewünschte Schaffung von kollektiven Schutzrechten ist wenig realistisch, wenn auch schon brauchbare Vorarbeiten wie insbesondere mit Art. 29 der Draft Declaration on the Rights of Indigenous Peoples 1994 vorliegen. Die wichtigste Basis eines rechtlichen Sonderregimes ist Art. 8 lit. j der Konvention über biologische Diversität, womit Staaten mit indigenen Völkern das sui generis-Konzept kollektiver Schutzrechte verwirklichen können. Als Nachteile verbleiben die räumliche Einschränkung auf das Gebiet des jeweiligen Staates sowie die fehlende gleichwertige völkerrechtliche Absicherung wie für das System des geistigen und gewerblichen Eigentums.